Im Bereich der Kirchen findet weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz Anwendung.

Die Kirchen haben ein verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht, wonach sie die eigenen Angelegenheiten selbst regeln können.

Auf dieser Grundlage haben die Kirchen eigene Regelungen für die aktive Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten erlassen.

Im Bistum Trier handelt es sich hierbei um die Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO).

Die Rechtsstellung der Mitarbeitervertreter ähnelt denen der Betriebsräte oder Personalvertretungsräte.

Neben den Mitarbeitervertretungen, die in den Dienststellen und Einrichtungen gewählt werden, gibt es noch die Möglichkeit der Bildung von Gesamtmitarbeitervertretungen (Gesamt-MAV), wenn bei einem Dienstgeber mehrere Mitarbeitervertretungen bestehen.

Von dieser Möglichkeit wurde in den Dienststellen des Bistums Trier Gebrauch gemacht.

So wurde die erste Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier 1982 gebildet.

Die Grundlage für die derzeitige Gesamt-MAV des Bistums Trier ergibt sich aus der Dienstvereinbarung vom 20.09.2005, die zwischen den einzelnen Einrichtungs-MAVen und dem Bistum Trier abgeschlossen wurde und in der die Zusammensetzung der Gesamt-MAV geregelt ist.

Die Gesamt-MAV wirkt bei Angelegenheiten mit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen betreffen (siehe § 50 Absatz 4 MAVO Trier).