Informationen Schwerbehindertenvertretung

Die Wahlversammlung der SchwerbehindertenvertreterInnen hat am 07.12.10 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zum Gesamtschwerbehindertenvertreter und Michael Litz (Rendantur Trier) zu seinem Stellvertreter für die Amtszeit 2010 bis 2014 gewählt.

Bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen ist die SBV am gesamten Verfahren zu beteiligen zur Förderung des Rechts auf barrierefreien, diskriminierungsfreien Zugang zur Beschäftigung. (§§ 81, 95 SGB IX, § 2 AGG).

Ihr werden alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt und sie nimmt an allen Vorstellungsgesprächen auch der nicht schwerbehinderten Mitbewerber teil.

In ihrer Stellungnahme achtet sie z.B. darauf, dass die Eignung des schwerbehinderten Bewerbers vor allem in Bezug zu den mit der SBV vorher festzulegenden Kriterien der zu besetzenden Stelle beachtet wird. Nachträglich aufgestellte Kriterien, etwa im Vergleich zu Mitbewerbern, bei der Einstellungsentscheidung, wären ein Hinweis auf Benachteiligung wegen der Behinderung.

Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung, evtl. zumutbare Einarbeitung oder Fortbildung, Fördermöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit oder andere Kostenträger können nachgefragt und in die Stellungnahme aufgenommen werden. Wichtig ist die Würdigung der Eignung des konkreten schwerbehinderten Bewerbers in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz.

Barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes, wie technische Ausgestaltung, Organisation der Arbeitsabläufe, Aufgabenverteilung und behindertengerechte Arbeitszeitstruktur oder -dauer, ist Anspruch des schwerbehinderten Mitarbeiters, bei dessen Umsetzung die SBV berät. (§ 81 Abs. 4 und 5 SGB IX)

Mitwirkung bei Prävention im Falle der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten. (§ 84 Abs. 1 SGB IX)

Betriebliches Eingliederungsmanagement wird ausgelöst, wenn ein Beschäftigter im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Sind schwerbehinderte Menschen davon betroffen, ist unter andern die SBV einzuschalten, mit Einverständnis und unter Beteiligung der betroffenen Person, zur Klärung der Möglichkeiten erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. (§ 84 Abs. 2 SGB IX)

Eine Integrationsvereinbarung ist auf Verlangen der SBV unter Einbezug der MAV mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Sie soll die Rechte schwerbehinderter Menschen zur Teilhabe am Leben und am Arbeitsleben in Bezug zu den Gegebenheiten des Betriebes konkretisieren.

Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt werden Beschäftigte von der SBV unterstützt. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt ein behinderter Mensch als schwerbehindert.

Ein Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit kommt in Frage für behinderte Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50. Auch hierbei unterstützt die SBV und wird von der Agentur für Arbeit um Stellungnahme gebeten.

Die SBV ist unterstützend und beratend tätig in allen Fragen und Angelegenheiten von Erlangen über Eintritt und Verlauf bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen.

 

 

 

Sie ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten schwerbehinderte Menschen betreffend, vor einer Entscheidung zu hören.

 

Die Beteiligungsrechte der SBV bestehen in umfassender Information und Anhörung. Die Stellungnahme der SBV hat der Arbeitgeber in seine Entscheidung einzubeziehen.

 

 

 

Die SBV nimmt Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Mitarbeiter auf, prüft deren Berechtigung und wirkt auf Klärung und Erledigung hin. Sie kann auch von sich aus Initiativen zugunsten schwerbehinderter Menschen ergreifen.

 

 

 

Die Mitwirkungsrechte der SBV gegenüber dem Arbeitgeber beinhalten keine Mitbestimmungsrechte.

 

Diese liegen bei der Mitarbeitervertretung (MAV). Die SBV arbeitet mit der MAV zusammen und nimmt an deren Sitzungen teil. In Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen hat die SBV bei Beschlussfassung in der MAV Stimmrecht.

 

Die MAV ist in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen nicht beschlussfähig, wenn die SBV zu der Sitzung nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

Die SBV kann Beschlüsse der MAV für eine Woche aussetzen, wenn sie Interessen schwerbehinderter Menschen negativ berühren. Bei erneuter unveränderter Beschlussfassung ist keine weitere Aussetzung möglich.

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (Gesamt-SBV) im Bistum Trier wird gewählt von den Schwerbehindertenvertretungen von Dienststellen oder Zusammenfassungen von Dienststellen, sofern eine Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt-MAV) besteht.

Die Gesamt-SBV vertritt die Interessen schwerbehinderter Menschen und diesen Gleichgestellten in der Gesamt-MAV und in allen Dienststellen, die keine eigene Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt haben. Sie ist also zuständig für alle schwerbehinderten Mitarbeiter und Gleichgestellte, auch leitende Angestellte.

Die besonderen Rechte schwerbehinderter Menschen und die Beteiligungsrechte der SBV haben ihre Grundlage vor allem im Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Insbesondere das Zusammenwirken der SBV mit der MAV, und die auf Arbeitnehmervertretungsrechte bezogenen Rechte der SBV sind in der MAVO geregelt.

Dabei gilt das SGB IX vorrangig, es sei denn die MAVO regelt günstiger:

„Die Bestimmungen der §§ 94 bis 99 SGB IX sind zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften, die  von der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung nicht verdrängt werden. Etwaige im Vergleich zu §§ 94 bis 99 SGB IX geltende günstigere Regelungen in § 52 MAVO gelten in kirchlichen Einrichtungen bzw. Dienststellen, die unter den Geltungsbereich der MAVO fallen.“ (Bleistein/Thiel, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung MAVO, 5. Auflage § 52 Rn. 20)

Kontaktadresse Gesamtschwerbehindertenvertreter Bistum Trier:

Bernhard Löhle

Dienststelle: Evang.-kath. Telefonseelsorge Saar – Beratungsstelle

Pfarrer Bungarten Straße 49

66115 Saarbrücken

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